Aktuelles

Aus der Sitzung des Ortsgemeinderates vom 03.02.2016

Anpassung der Hundesteuer

Der Ortsgemeinderat beschloss, den Hundesteuersatz für den ersten Hund auf 30 Euro, für den zweiten Hund auf 53 Euro, für jeden weiteren Hund auf 76 Euro und für gefährliche Hunde auf 500 Euro zu erhöhen.

Dies entspricht dem Durchschnitt der Hundesteuersätze der Ortsgemeinden in der Verbandsgemeinde Montabaur.

Haushaltssatzung und Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2016 beschlossen

Nach eingehender Erläuterung verabschiedete der Ortsgemeinderat einstimmig die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2016.

Der Haushaltsplan als zentrales Steuerungsinstrument besteht aus dem Ergebnishaushalt (dort werden die Erträge und Aufwendungen erfasst und nachgewiesen), dem Finanzhaushalt (die Ein- und Auszahlungen, insbesondere auch für Investitionen, und die Kreditaufnahme und –tilgung werden hier dargestellt und nachgewiesen), den Teilhaushalten, dem Stellenplan und weiteren Anlagen.

Im vorliegenden Haushaltsplan 2016 sind neben den Planansätzen für das neue Haushaltsjahr auch die Planansätze des Vorjahres und die endgültigen Rechnungsergebnisse des Haushaltsjahres 2014 abgebildet.

Neben der rückblickenden Betrachtung auf die beiden dem Haushaltsjahr vorangegangenen Haushaltsjahre wird entsprechend der haushaltsrechtlichen Vorschriften auch eine Prognose für die drei dem Haushaltsjahr folgenden Jahre abgegeben. Diese sog. mittelfristige Finanzplanung für die Jahre 2017 bis 2019 wird auf Basis der aktuell vorliegenden Daten erstellt und ist insoweit mit zahlreichen Unwägbarkeiten behaftet.

Der Ergebnishaushalt schließt in den Erträgen mit 639.000 Euro und aufwandsseitig mit 756.000 Euro ab. Somit ergibt sich eine Unterdeckung von 117.000 Euro.

Im Ergebnishaushalt erfolgt die periodengenaue Darstellung des gesamten Ressourcenaufkommens und Ressourcenverbrauchs. Er hat die Aufgabe, über die Art, Höhe und Quellen der Erträge und Aufwendungen zu informieren und weist den sich daraus ergebenen Überschuss oder Fehlbetrag aus. Die laufenden Erträge des Ergebnishaushalts von zusammen 639.000 Euro sinken gegenüber dem Vorjahr um 1.000 Euro. Dies entspricht einem Rückgang von rd. 0,16 Prozent.

Die laufenden Aufwendungen des Ergebnishaushalts von zusammen 756.000 Euro sinken gegenüber dem Vorjahr um 26.000 Euro. Dies entspricht einem Rückgang von 3,32 Prozent.

Im Finanzhaushalt werden sämtliche Ein- und Auszahlungen eines Jahres abgebildet. Außerdem werden die Finanzierungsquellen nach Mittelherkunft und Mittelverwendung dargestellt und die Veränderungen des Zahlungsmittelbestandes aufgezeigt. Außerdem ist der Finanzhaushalt die haushaltsrechtliche Ermächtigung für investive Ein- und Auszahlungen sowie für Ein- und Auszahlungen zur Kreditwirtschaft. Im Finanzhaushalt ist wie im Ergebnishaushalt die Entwicklung der drei folgenden Haushaltsjahre darzustellen und insoweit die mittelfristige Finanzplanung in den Finanzhaushalt zu integrieren, allerdings hat der Finanzhaushalt und auf ihm beruhend die Finanzrechnung den Zu- und Abgang von Liquidität nachzuweisen und den Kreditbedarf eines Haushaltsjahres zu planen und zu steuern. Der Finanzhaushalt ist somit das gemeindliche Instrument der Liquiditätsplanung.

Den ordentlichen Einzahlungen in Höhe von 568.000 Euro stehen ordentliche Auszahlungen in Höhe von 634.000 Euro gegenüber. Somit ergibt sich aus der laufenden Rechnung ein negativer Saldo in Höhe von 66.000 Euro.

Der Finanzhaushalt enthält Ausgabeermächtigungen für Investitionen von 34.000 Euro. Die Finanzierung der Investitionsausgaben erfolgt teilweise aus Investitionseinzahlungen (1.500 Euro). Der Saldo der Einzahlungen/Auszahlungen aus Investitionstätigkeit beläuft sich somit auf 32.500 Euro. Mit einem negativen Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen in Höhe von 66.000 Euro ergibt sich somit ein Finanzmittelfehlbetrag von 98.500 Euro, der aus eigenen liquiden Mitteln (liquide Mittel Ende: 2015: rd. 436.000 Euro), die im Kassenbestand der Verbandsgemeindekasse enthalten sind, gedeckt wird.

Folgende Investitionsauszahlungen sind vorgesehen:

-    Kindergarten: vermischte Anschaffungen                                                      4.950 Euro

-    Anschaffung von Spielgeräten                                                                       4.000 Euro

-    Förderung privater Dorferneuerungsvorhaben                                              8.000 Euro

-    Erweiterung/Umbau der Straßenbeleuchtung                                                2.000 Euro

-    Fremdwasserentflechtung                                                                            15.000 Euro

Die Haushaltssatzung wird in einer der nächsten Ausgaben des Wochenblattes öffentlich bekannt gemacht.

Änderung des Bebauungsplanes „Im Baumort und Waldstraße“

Der Bebauungsplan „Im Baumort und Waldstraße“ wurde in den Jahren 1971 und 1972 aufgestellt, um der damals großen Nachfrage nach Bauland gerecht zu werden. Dabei wurden diese zwei, räumlich voneinander getrennten, Baugebiete in einem Bebauungsplan zusammengefasst. Es wurde u. a. ein allgemeines Wohngebiet (WA) mit einer zulässigen Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 und einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,8 festgesetzt. Für den Teilbereich der Waldstraße wurde zur Straßenseite hin eine Baugrenze festgesetzt – im hinteren Bereich der Grundstücke dagegen nicht. Zudem wurde geregelt, dass die Mindestgrundstücksgröße 600 m² betragen muss.

Mit diesen Festsetzungen wurden große Nutzungs- bzw. Ausnutzungsmöglichkeiten der bestehenden Grundstücke geschaffen. Insbesondere die Grundstücke im westlichen Bereich der Waldstraße sind mit durchschnittlich 850 bis 900 m² Grundstücksgröße sehr großzügig angelegt und grundsätzlich für eine Grundstücksteilung und Bebauung in zweiter Reihe geeignet. Vor diesem Hintergrund hat sich der Ortsgemeinderat Nomborn bereits in seiner Sitzung am 04.11.2015 mit der Hinterliegerbebauung befasst. Dabei wurde beraten und beschlossen, die derzeit festgesetzte Mindestgrundstücksgröße von 600 m² für das gesamte Plangebiet aufzuheben und eine Bebauung in zweiter Reihe zuzulassen.

Um für den westlichen Bereich der Waldstraße (Ordnungsbereich WA 1) eine geordnete Hinterliegerbebauung zu ermöglichen, sollten weitere Textfestsetzungen getroffen werden. Für diesen Bereich sollte eine maximale Gebäudehöhe von 8,00 Metern, gemessen vom tiefsten Punkt des natürlichen Geländes am Gebäude, festgesetzt werden. Durch diese Höhenbegrenzung soll ein harmonischer Übergang von der Bebauung zum Außenbereich und damit ein besseres Einfügen in die vorhandene Bebauung und das Ortsbild erzielt werden.

Des Weiteren scheint es sinnvoll, die Anzahl der maximal zulässigen Wohneinheiten für eine Bebauung in zweiter Reihe zu reglementieren. Es sollten maximal zwei Wohneinheiten zugelassen werden, um den durch die Neubebauung ausgelösten Ziel- und Quellverkehr, der unmittelbar an den angrenzenden Grundstücken vorbeigeführt wird, zu minimieren. Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplanes – insbesondere die GRZ von 0,4 und die GFZ von 0,8 – bleiben unverändert bestehen.

In seiner jüngsten Sitzung beschloss der Ortsgemeinderat daher die Einleitung eines Verfahrens zur Änderung des Bebauungsplanes „Im Baumort und Waldstraße“. Er stimmte dem Entwurf zur Änderung des Bebauungsplanes „Im Baumort und Waldstraße“ in der vorgelegten Form zu und beschloss, auf die Durchführung der vorgezogenen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zu verzichten, da die Grundzüge der Planung durch die Änderung nicht berührt werden. Weiterhin wurde beschlossen, den Bebauungsplanentwurf für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung werden noch gesondert öffentlich bekannt gemacht mit dem Hinweis darauf, dass Anregungen während der Auslegungsfrist vorgetragen werden können. Die Verbandsgemeindeverwaltung wurde gleichzeitig beauftragt, die Träger öffentlicher Belange von der Offenlage zu unterrichten.

Abgrenzung Geltungsbereich Dorferneuerungsrichtlinie

Für die in der Ratssitzung am 04.11.2015 beschlossenen Dorferneuerungsrichtlinien wurde folgendes Fördergebiet festgelegt:

Zweck der Richtlinie ist die Stärkung des alten Ortskerns. Entsprechend dieser Vorgabe wurde der Geltungsbereich der Dorferneuerungsrichtlinie im Wesentlichen auf die Hauptstraße zwischen der Steinefrenzer Straße und der Wiesenstraße sowie die Mittelstraße festgelegt.