Aktuelles

Aus der Sitzung des Ortsgemeinderates vom 13.04.2016

Änderung des Bebauungsplanes "Im Baumort und Waldstraße"

Der Bebauungsplan „Im Baumort und Waldstraße“ wurde in den Jahren 1971 und 1972 aufgestellt, um der damals großen Nachfrage nach Bauland gerecht zu werden. Dabei wurden diese zwei, räumlich voneinander getrennten, Baugebiete in einem Bebauungsplan zusammengefasst. Es wurde u. a. ein allgemeines Wohngebiet (WA) mit einer zulässigen Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 und einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,8 festgesetzt. Für den Teilbereich der Waldstraße wurde zur Straßenseite hin eine Baugrenze festgesetzt – im hinteren Bereich der Grundstücke dagegen nicht. Zudem wurde geregelt, dass die Mindestgrundstücksgröße 600 m² betragen muss.

Mit diesen Festsetzungen wurden große Nutzungs- bzw. Ausnutzungsmöglichkeiten der bestehenden Grundstücke geschaffen. Insbesondere die Grundstücke im westlichen Bereich der Waldstraße sind mit durchschnittlich 850 bis 900 m² Grundstücksgröße sehr großzügig angelegt und grundsätzlich für eine Grundstücksteilung und Bebauung in zweiter Reihe geeignet. Vor diesem Hintergrund hat sich der Ortsgemeinderat Nomborn bereits in seiner Sitzung am 04.11.2015 mit der Hinterliegerbebauung befasst. Dabei wurde beraten und beschlossen, die derzeit festgesetzte Mindestgrundstücksgröße von 600 m² für das gesamte Plangebiet aufzuheben und eine Bebauung in zweiter Reihe zuzulassen.

Um für den westlichen Bereich der Waldstraße eine geordnete Hinterliegerbebauung zu ermöglichen, sollten weitere Textfestsetzungen getroffen werden. Für diesen Bereich sollte eine maximale Gebäudehöhe von 8,00 Metern, gemessen vom tiefsten Punkt des natürlichen Geländes am Gebäude, festgesetzt werden. Durch diese Höhenbegrenzung soll ein harmonischer Übergang von der Bebauung zum Außenbereich und damit ein besseres Einfügen in die vorhandene Bebauung und das Ortsbild erzielt werden.

Des Weiteren scheint es sinnvoll die Anzahl der maximal zulässigen Wohneinheiten für eine Bebauung in zweiter Reihe zu reglementieren. Es sollten maximal zwei Wohneinheiten zugelassen werden, um den durch die Neubebauung ausgelösten Ziel- und Quellverkehr, der unmittelbar an den angrenzenden Grundstücken vorbeigeführt wird, zu minimieren. Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplanes – insbesondere die GRZ von 0,4 und die GFZ von 0,8 – bleiben unverändert bestehen.

Das Bebauungsplanverfahren wurde mit dem Änderungsbeschluss am 03.02.2016 eingeleitet. Daneben wurde beschlossen von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB) abzusehen und unmittelbar die Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB zu organisieren. Diese wurde in der Zeit vom 29.02.2016 bis einschließlich 01.04.2016 durchgeführt. Anregungen wurden weder von Seiten der Öffentlichkeit noch der Fachbehörden vorgetragen.

Der Ortsgemeinderat stimmte in seiner jüngsten Sitzung dem Entwurf zur Änderung des Bebauungsplanes „Im Baumort und Waldstraße“ einschließlich Begründung, den textlichen und zeichnerischen Festsetzungen in der vorgelegten Form zu und beschloss die Änderung des Bebauungsplanes „Im Baumort und Waldstraße“ als Satzung.

 

Zulassung einer Abweichung von den Zielen des Landesentwicklungsprogramms

‑ Erweiterung des Lebensmittelvollsortimenters in der Ortsmitte von Nentershausen

Der in der Ortsmitte von Nentershausen vorhandene Lebensmittelmarkt soll von bisher 600 m² auf zukünftig 1.200 m² Verkaufsfläche erweitert werden.

Durch die Erweiterung von 600 m² auf 1.200 m² Verkaufsfläche wird die Grenze zur Großflächigkeit – grundsätzlich 800 m² Verkaufsfläche – überschritten, so dass die entsprechenden Regelungen des Landesentwicklungsprogramms IV bzw. des in Aufstellung befindlichen Regionalen Raumordnungsplans Mittelrhein – Westerwald zu beachten sind.

Nach dem Ziel 57 des LEP IV kann in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion mit mehr als 3.000 Einwohnern ausnahmsweise die Erweiterung von Vorhaben des großflächigen Einzelhandels zugelassen werden, wenn dies zur Sicherung der Grundversorgung der Bevölkerung erforderlich ist.

Da die Ortsgemeinde Nentershausen jedoch nur über rund 2.000 Einwohner verfügt, war die Einleitung eines entsprechenden landesplanerischen Zielabweichungsverfahrens erforderlich, an welchem die Ortsgemeinde Nomborn als benachbarte Gemeinde beteiligt wurde.

Zur Bewertung der möglichen Auswirkungen der Ansiedlung eines großflächigen Lebensmittel-Vollsortimenters wurde durch ein Fachbüro eine städtebauliche Auswirkungsanalyse erstellt mit dem Ergebnis, dass negative städtebauliche oder versorgungsstrukturelle Auswirkungen durch die Erweiterung des Lebensmittelmarktes ausgeschlossen werden können. Daraus folgt, dass auch für die Ortsgemeinde Nomborn keine negativen Effekte zu erwarten sind. Die Zulassung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs in unmittelbarer Nähe schafft zusätzliche Einkaufsmöglichkeiten und kann sich positiv auf die Ortsgemeinde Nomborn und deren Bürger auswirken.

Der Verbandsgemeinderat Montabaur hat bereits der Einleitung eines Verfahrens zur Änderung des Flächennutzungsplanes mit dem Ziel der Ausweisung einer Sonderbaufläche für großflächigen Einzelhandel zugestimmt.

Der Ortsgemeinderat nahm Kenntnis von den Planungsabsichten der Verbandsgemeinde Montabaur und der Ortsgemeinde Nentershausen und stimmte der beantragten Abweichung von den Zielen der Raumordnung und Landesplanung zur Erweiterung des bestehenden Lebensmittelmarktes auf 1.200 m² Verkaufsfläche zu.

 

Genehmigung künstlerischer Veränderungen des Wappens durch Logos mit Wappenbezug

Der Ortsgemeinderat genehmigte die Verwendung zweier Logos mit Wappenbezug.