Satzung
Förderverein der Kirche Sankt Kilian Nomborn e.V.
Satzung
Präambel
Unsere Kirche ist von unseren Vorfahren unter großem ideellem und finanziellem Aufwand errichtet worden. Sie prägt maßgeblich das Bild des Dorfes und ist der Raum des religiösen und auch kulturellen Lebens. Die Instandsetzung und Erhaltung der Kirche Sankt Kilian Nomborn hat sich der gleichnamige Förderverein als alleiniges Ziel gesetzt.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Förderverein der Kirche Sankt Kilian Nomborn e.V.“ und hat seinen Sitz in Nomborn. Er soll in das Vereinsregister in Montabaur eingetragen werden. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Vereinszweck besteht in der Förderung des Erhalts der Kirche Sankt Kilian Nomborn und wird verwirklicht durch:
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Die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung von steuerbegünstigten Zwecken, für den Erhalt und das Wiederherstellen prägender Elemente der Kirche.
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Die Werbung neuer Mitglieder, Sammeln von Spenden, Werbung für den Erhalt der Kirche.
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In der Öffentlichkeit informierend und bewusstseinsbildend im Sinne des Vereinszwecks zu wirken.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, den Vereinszweck anzuerkennen und die Grundsätze und Aufgaben des Vereins zu fördern und zu unterstützen.
- Mitglied wird diejenige Person, die an der Gründungsversammlung teilnimmt und ihren Beitritt durch Unterschrift unter die Satzung erklärt.
- Mitglied wird weiter, wer einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Verein richtet.
- Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft endet:
- durch freiwilligen Austritt:
- Der freiwillige Austritt erfolgt auf das Ende eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten durch schriftliche Erklärung an den Vorstand.
- mit dem Tod des Mitglieds,
- durch Ausschluss aus dem Verein: Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand nach vorheriger Anhörung des Betroffenen insbesondere
- bei Schädigung des Ansehens oder der Belange des Vereins
- bei Nichterfüllung der dem Mitglied nach der Satzung obliegenden Pflichten
- durch Streichung von der Mitgliederliste:
- Die Streichung erfolgt durch den Vorstand auf den Schluss eines Kalenderjahres, sobald der Betroffene trotz zweimaliger Mahnung den fälligen Jahresbeitrag nicht entrichtet hat.
- bei Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden bereits gezahlte Beiträge nicht zurück erstattet.
Der Ausschluss ist dem Auszuschließenden unverzüglich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von vier Wochen Beschwerde erhoben werden. Die Frist beginnt mit der Einlieferung der Entscheidung bei der Post. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Sie hat vor ihrem Beschluss den Auszuschließenden zu hören. Wird vom Recht der Beschwerde kein Gebrauch gemacht, so gilt der Ausschluss.
§ 5 Beiträge und Vermögen
Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von seinen Mitgliedern pro Kalenderjahr einen Jahresbeitrag, dessen Höhe auf Vorschlag des Vorstands die Mitgliederversammlung bestimmt. Der Jahresbeitrag ist bis zum 30. Juni zu zahlen.
Das Vermögen des Vereins wird gebildet aus den von den Mitgliedern entrichteten Beiträgen, Spenden und Zuschüssen, sowie aus den Erträgen des zinstragend anzulegenden Vermögens.
Auf Wunsch von Spendern verpflichtet sich der Vorstand zur Geheimhaltung von Namen.
Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vermögen des Vereins.
§ 6 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vereinsvorstand
- Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassierer und zwei Beisitzern.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in der Regel für die Dauer von zwei Jahren gewählt, vom Tag der Wahl an gerechnet. Der Vorstand bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Der erste Vorstand im Jahr der Gründung des Vereins wird für die Dauer von einem Jahr gewählt.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder gemäß § 4 Abs. 1 bis 3, ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereint. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. - Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung das Mitglied in den Vorstand zu berufen, das sich der letzten Vorstandswahl gestellt und jeweils die nächst höchste Stimmenzahl auf sich vereinigt hat. Ist dies nicht möglich, so ist ersatzweise ein anderes Mitglied seines Vertrauens einzusetzen und es mit den Aufgaben des ausscheidenden Mitgliedes zu betrauen.
- Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er tritt bei Bedarf zusammen. Die Vorstandssitzungen können vom Vorsitzenden oder von zwei weiteren Vorstandsmitgliedern gemeinsam unter Angabe der Tagesordnung innerhalb von vierzehn Tagen einberufen werden. Auf Einladung des Vorstands nehmen Mitglieder des Verwaltungsrats der Katholischen Kirchengemeinde Sankt Laurentius Nentershausen mit Wohnsitz in Nomborn beratend an den Sitzungen teil. Seine Beschlüsse fasst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Zur Beschlussfähigkeit ist mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder erforderlich.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstands, im Verhinderungsfall der zweite Vorsitzende.
Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. - Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden, den zweiten Vorsitzenden, den Schriftführer und den Kassierer. Vorsitzender, zweiter Vorsitzender und Kassierer sind einzelvertretungsberechtigt. Schriftführer und Vorsitzender oder zweiter Vorsitzender können den Verein gemeinsam vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist nach außen unbeschränkt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der zweite Vorsitzende und Kassierer nur bei Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung des Vereins berechtigt sind.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung dient der Unterrichtung, Aussprache und Beschlussfassung über die Tätigkeit des Vereins zur Erfüllung der ihm gestellten Aufgaben. Ihr obliegen insbesondere:
- die Beschlussfassung über den Jahres-Rechenschaftsbericht des ersten Vorsitzenden und Kassenbericht
- die Genehmigung des Haushaltsplans,
- die Entlastung des Vereinsvorstands,
- die Wahl des Vereinsvorstands und von zwei Rechnungsprüfern,
- die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge auf Vorschlag des Vorstands,
- die Beschlussfassung über einen Widerspruch gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands,
- Satzungsänderungen,
- die Auflösung des Vereins.
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens ein Mal jährlich statt. Darüber hinaus sind außerordentliche Mitgliederversammlungen innerhalb einer Frist von vier Wochen einzuberufen, wenn
- das Interesse des Vereins es erfordert
- ein Viertel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt
- auf Beschluss des Vorstands.
- Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.
- Die Mitgliederversammlung muss mit einer Ladungsfrist von vierzehn Tagen durch öffentliche Bekanntmachung im Wochenblatt der Verbandsgemeinde Montabaur einberufen werden. Der Vorsitzende, oder im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter leiten die Versammlung. Dringlichkeitsanträge dürfen behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschließt, diese in die Tagesordnung aufzunehmen. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges einen Wahlausschuss einsetzen.
- Stimmberechtigt sind alle Mitglieder (natürliche Personen ab dem 16. Lebensjahr).
- Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit in offener Abstimmung, abgesehen von den Vorschriften der §§ 9 und 10 dieser Satzung. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
- Soll auf einer Mitgliederversammlung über Satzungsänderungen abgestimmt werden, sind die geplanten Satzungsänderungen den Mitgliedern mit der Einladung schriftlich bekannt zu machen.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ruft der Vorstand innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung ein. Diese ist sodann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Die Vorschriften der §§ 9 und 10 dieser Satzung bleiben hiervon unberührt.
- Wahlen erfolgen durch offene Abstimmung. Dem Antrag eines Mitglieds auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Erhält niemand diese Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden mit den höchsten Stimmenzahlen bedachten Bewerbern statt. Ergibt die Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
§ 9 Satzungsänderung
Änderung dieser Satzung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung.
§ 10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Der Auflösungsantrag kann gestellt werden:
- durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes, oder
- durch schriftlichen Antrag von mindestens der Hälfte der Vereinsmitglieder.
- Die Auflösung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit zweidrittel Mehrheit oder mindestens der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Auf diesen Umstand ist in der Einladung hinzuweisen. Sollte in der Mitgliederversammlung zur Auflösung des Vereins nicht die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, so wird eine zweite Versammlung innerhalb der nächsten drei Monate, frühestens jedoch nach sechs Wochen, einberufen. In dieser Versammlung kann die Auflösung durch Zweidrittel-Mehrheit beschlossen werden.
- Im Falle der Auflösung findet eine Liquidation statt, die der zuletzt amtierende Vereinsvorsitzende als Liquidator durchzuführen hat.
- Das nach Auflösung des Vereins verbleibende Vermögen ist, nach Bestreitung aller Verpflichtungen, der Katholischen Kirchengemeinde Nentershausen zuzuführen. Es kann nur unmittelbar und ausschließlich zum Erhalt der Kirche Sankt Kilian verwendet werden.
§ 11 Inkrafttreten der Satzung
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung des „Fördervereins zur Erhaltung der Kirche Sankt Kilian Nomborn am 19. August 2008 von den Unterzeichnern beschlossen.
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Vorsitzender |
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zweiter Vorsitzender |
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Kassierer |
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Schriftführer |
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Beisitzer |
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Beisitzer |